Grundsatz
Es gelten die gleichen Regeln wie bei den Einzelübertragungen.
Ausnahme
Aufgrund der Steuerharmonisierungs-Vorlage sind von der Handänderungssteuer, sofern und soweit sie der betreffend Kanton noch kennt, befreit:
Vgl. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden:
» StHG 8 Abs. 3
» StHG 24 Abs. 3 und 3quater