Grundsatz
Es bestehen keine Begünstigungen gegenüber Einzellübertragungen.
Betriebsteil
Die Veräusserung von laufenden Betrieben mit Immobilien stellt ein Steueraufschubtatbestand dar. Sofern und soweit die Vermögensübertragung einen intakten, laufenden Betriebsteil betrifft und in casu eine oder mehrere Immobilien mitübertragen werden, sollte ebenso ein Steueraufschub greifen.
Es empfiehlt sich eine allfällige steuerliche Disparität im Belegenheitskanton vorgängig in Erfahrung zu bringen.
Kanton Zürich
Es ist Sache des übertragenden Rechtsträgers als Steuerschuldner die Steuerbefreiung durch den Beschluss der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Grundstückgewinnsteuer gestützt auf StG ZH § 216 Abs. 2 lit. d aufgeschoben wird.