Seit Inkrafttreten des Fusionsgesetzes (FusG; SR 221.301) am 01.07.2004 können Handänderungen von Immobilien, inbesondere von Immobilienpaketen, anstelle des Grundstückkaufs durch sog. Vermögensübertragung nach FusG 69 ff. organisiert werden.
In der Praxis hat dieses neuere Institut nicht die erhoffte Verbreitung erfahren.
Die grösste Attraktivität spielt die „Vermögensübertragung“ jedoch bei der Uebertragung von Immobilienpaketen aus, weil Grundstücke, die in verschiedenen Kantonen liegen, mittels eines einzigen Uebertragungsvertrages übertragen und dabei die kantonal unterschiedliche Höhe der Beurkundungsgebühren genutzt werden kann.
Begriff: Vermögensübertragung
Bei der Vermögensübertragung handelt es sich um den Übergang eines Teilvermögens auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge (sog. „partielle Universalsukzession).
Detailinformationen zur Vermögensübertragung bei Immobilienpakten:
» System
» Form des Vermögensübertragungs-Vertrages
» Vermögensübertragungsvertrag
» Inventar
» Eintragung der Vermögensübertragung ins Handelsregister
» Anmeldung der Vermögensübertragung beim Grundbuch-Amt
» Gebühren